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Notruf 112
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Vereinssatzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Löschzug Berod e.V.
§1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Löschzug Berod e.V."
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Sitz des Vereins ist 57614 Berod.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuwied eingetragen werden.
§2
Zweck des Vereins
1. Der "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Berod", im weiteren Verein genannt, hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen und den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, in der jeweils aktuellen Fassung, zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht,
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Löschzugs Berod, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen,
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Mitglieder der Einsatzabteilung,
c) durch die Betreuung und Unterstützung der Jugendfeuerwehr,
d) die Teilnahme an nationalen und internationalen Feuerwehrwettbewerben zu unterstützen,
e) durch Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung (ehemalige Angehörige der Einsatzabteilung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze),
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den Mitgliedern von Unterabteilungen (falls vorhanden),
e) fördernden Mitgliedern.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind Personen, die der Einsatzabteilung des Löschzugs Berod der Verbandsgemeinde Altenkirchen als gemeindliche Einrichtung gem. dem LBKG, in der jeweils aktuellen Fassung, (s. § 2 Nr.1) angehören.
Die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung können ohne Aufnahmegesuch als Mitglied des Vereins übernommen werden.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und
a) nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
b) aus gesundheitlichen Gründen,
c) ehrenhaft aus dem aktiven Dienst,
d) aus eigenem Wunsch
ausgeschieden sind und mindestens 50 Jahre alt sind. Hier entscheidet der Vorstand.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die Feuerwehr erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
5. Als fördernde Mitglieder könne unbescholtene, voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Ausnahmefälle müssen durch den Vorstand beschlossen werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Ebenfalls endet die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorsitzenden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses in schriftlicher Form zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
3. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
4. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch einnahmefördernde öffentliche Veranstaltungen,
e) durch sonstige Einnahmen.
2. Vom Mitgliedsbeitrag befreit werden,
a) aktive Mitglieder der Einsatzabteilung die lediglich über die Grundsicherung verfügen,
b) aktive Mitglieder der Einsatzabteilung die eine Regelschule besuchen.
In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tätigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Altenkirchen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagespunkte bezeichnet sein.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnungen,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers (Kassierers)
f) die Wahl der Kassenprüfer, die jährlich zu wählen sind,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung). Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zugeben.
§11
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer (Kassierer),
d) dem stellvertretenden Rechnungsführer
e) dem Geschäftsführer (Schriftführer), zugleich Pressewart
f) zwei Beisitzern aus der Gruppe der in §3 a) genannten Vereinsmitgliedern, von denen einer der Wehrführer und einer sein Stellvertreter sein muss, es sei den sie gehören dem Vereinsvorstand als Mitglied unter Punkt a) bis e) an.
g) je einem Beisitzer der Unterabteilungen (falls vorhanden).
h) je einem Beisitzer der fördernden Mitglieder,
2. Die Vereinsvorstandsmitglieder unter Punkt a) bis e) müssen Personen der in §3 a) und b) genannten Vereinsmitgliedern sein.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle zur Vertretung befugt ist.
4. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§12
Rechnungswesen
1. Die Rechnungsführer sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Sie dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder die Auszahlung im Rahmen der üblichen Geschäfte liegt.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buchzuführen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legen sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahresversammlung Bericht.
§13
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeindefeuerwehr Altenkirchen-Löschzug Berod, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.